Auf dieser Seite finden Sie künftig eine Auswahl häufig gestellter Fragen samt verständlicher Antworten.
Ergänzend dazu wird die Sammlung schrittweise um interessante Themen rund um Energieeinsparung und Sanierung erweitert.
Am Ende der Seite stehen zudem weiterführende Links zu anerkannten Fachstellen für alle, die sich noch tiefergehend informieren möchten.
FAQ - Häufig gestellte Fragen
BEG Einzelmaßnahmen
Wie und wo stelle ich den Antrag für die Förderung?
BEG EM
Für den Heizungstausch / den Einbau eines neuen EE-Wärmeerzeugers ist der Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ der KfW zu stellen (siehe FAQ 3.2).
Für sonstige Effizienzmaßnahmen - die Förderung von Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) oder Heizungsoptimierung sowie die Förderung von Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen - ist der Antrag beim BAFA zu stellen (siehe FAQ 2.2).
Ein Ergänzungskredit ist für Heizungstausch und/oder sonstige Effizienzmaßnahmen erhältlich. Er ist über die Hausbank/Geschäftsbank zu beantragen, die ihn anschließend an die KfW weiterleitet.
BEG WG/ NWG
Für die systemische Sanierung bestehender Wohngebäude (zum Beispiel Eigentumswohnung, Ein- und Mehrfamilienhaus) auf eine Effizienzhaus-Stufe (EH 85 bis EH 40 sowie Denkmal) oder bestehender Nichtwohngebäude (etwa Gewerbegebäude, kommunale Gebäude, Krankenhaus) zum Effizienzgebäude können bei der KfW zinsvergünstigte Kredite mit Tilgungszuschüssen beantragt werden.
Kommunen können zwischen einer Kredit- und einer Zuschussförderung wählen.
Weitere Informationen finden Sie zudem in der Übersicht „Welche Förderungen gibt es und wohin wende ich mich?“.
Quelle: www.energiewechsel.de, Stand 16.06.2025
Ist eine Förderung einer Sanierungsmaßnahme auch ohne iSFP möglich?
Der iSFP ist keine Voraussetzung für die Förderung von Einzelmaßnahmen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM). Eigentümerinnen und Eigentümer können also auch dann eine Förderung erhalten, wenn sie keine Energieberatung mit iSFP in Anspruch genommen haben.
Allerdings gibt es einen Vorteil, wenn ein iSFP vorliegt: Wird eine im iSFP empfohlene Maßnahme umgesetzt, erhöht sich der Fördersatz um 5 Prozentpunkte – das ist der sogenannte iSFP-Bonus. Dieser Bonus ist also ein Anreiz, aber keine Bedingung für die Förderung.
Wie und wo beantrage ich den Ergänzungskredit für BEG Einzelmaßnahmen? Wie weise ich nach, dass ich mich für den zinsvergünstigten Ergänzungskredit qualifiziere?
Zusätzlich zur Zuschussförderung ist es möglich, einen zinsvergünstigten Ergänzungskredit zur Finanzierung des Heizungstauschs und/oder sonstiger Effizienzmaßnahmen zu erhalten. Dieser wird bei der Hausbank oder einer Geschäftsbank der Wahl beantragt.
Voraussetzung dafür ist die Vorlage einer Zuschusszusage der KfW bzw. eines Zuwendungsbescheids vom BAFA für Sanierungsmaßnahmen nach den seit dem 1. Januar 2024 geltenden Förderbedingungen der BEG EM.
Es gelten grunsätzlich folgende Konditionen:
Max. Kreditsumme 120.000 Euro pro Wohneinheit
Zinsgünstiger Kredit
Zusätzliche Zinsvergünstigung aus Bundesmittlen ist nur erhältlich für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer von Einfamilienhäusern (Gebäude mit einer Wohneinheit) sowie von Eigentumswohnungen in Wohneingentümergemeinschaften (sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden) mit bis zu 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltjahreseinkommen und nur für Maßnahmen an der selbstgenutzten Wohneinheit
Zinsbindungsfrist max. 10 Jahre
Nach Ablauf der Zinsbindung erfolgt ein Prolongationsangebot der KfW ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln
Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Produktseiten der KfW:
Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358,359)
Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Nichtwohngebäude (523)
Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt, d.h. für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder.
Relevante Haushaltsmitglieder sind alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartnerinnen/-partner oder Partnerinnen/Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft
Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen. Weitere Möglichkeiten zum Nachweis für Rentnerinnen und Rentner werden in der FAQ 3.9 aufgeführt.
Quelle: www.energiewechsel.de, Stand 23.06.2025
Wie kann eine Wohneigentümergemeinschaft (WEG) einen Antrag für eine Sanierung stellen?
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum und Maßnahmen am Sondereigentum. Welche Gebäudeteile zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum gehören, ist allgemein im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und im Detail in der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft geregelt.
Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum stellt der Verwalter der WEG oder eine andere vertretungsberechtigte Person als bevollmächtigte Person der WEG einen gemeinschaftlichen Antrag auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der WEG zur Sanierung und Antragstellung. In der Zuschussvariante ist bei der Antragstellung für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein entsprechender aktueller Nachweis hochzuladen, zum Beispiel eine Vollmacht der Eigentümerinnen und Eigentümer, Verwalterbestellung (inkl. Angabe eines aktuell gültigen Bestellungszeitraums) oder Beschluss der WEG-Versammlung zur Vertreterbestellung bzw. zur geplanten Maßnahme.
Bei förderfähigen Sanierungsmaßnahmen ausschließlich am Sondereigentum einer Wohnungseigentümerin bzw. eines Wohnungseigentümers muss diese Wohnungseigentümerin bzw. dieser Wohnungseigentümer einen gesonderten Antrag stellen.
Quelle: www.energiewechsel.de, Stand 23.06.2025
Individueller Sanierungsfahrplan iSFP
Wie und wo stelle ich den Antrag für die Förderung?
Bevor Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen, reichen Sie ganz einfach Ihren Antrag auf Förderung einer Energieberatung über das BAFA-Portal (»+ Neuer Antrag«) ein.
Wenn Sie noch kein Benutzerkonto im BAFA-Portal haben, dann registrieren Sie sich zuerst.
Nach der Registrierung erhalten Sie eine E-Mail mit einem Aktivierungslink für den Zugang zum BAFA-Portal. Dieser Link ist einmalig für 7 Tage gültig. Sollten Sie einen neuen Aktivierungslink benötigen, können Sie diesen über »Probleme bei der Anmeldung?« auf der Anmeldeseite des BAFA-Portals anfordern.
Wichtig: Bitte lesen Sie vor Antragstellung die Hinweise im Dokument Merkblatt zur Antragstellung über das BAFA-Portal (PDF, 959KB, Datei ist nicht barrierefrei).
Aktuell beträgt die Bearbeitung der Anträge etwa 2 Wochen.
Das BAFA-Portal ist Ihre zentrale Schnittstelle, um eine schnelle Übersicht über Ihre Aktivitäten und Vorgänge zu erhalten. Hier können Sie sowohl Anträge stellen, bearbeiten und deren Status überprüfen als auch Anträge stornieren. Daneben bietet Ihnen das Portal die Möglichkeit das Online-Formular „Verwendungsnachweis“ auszufüllen sowie Ihre persönlichen Kontaktdaten zu ändern.
Quelle: www.bafa.de, Stand 23.06.2025
Was ist das Bestmöglich-Prinzip?
Das Bestmöglich-Prinzip ist ein zentrales Leitmotiv innerhalb der Energieberatung, insbesondere bei der Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP). Es dient als fachliche und politische Orientierungshilfe, um Gebäude langfristig möglichst energieeffizient zu gestalten und damit einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaziele zu leisten – vor allem dem Ziel, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen.
Worum geht es beim Bestmöglich-Prinzip konkret?
Im Kern bedeutet das Bestmöglich-Prinzip, dass bei der Beratung und Planung von energetischen Sanierungsmaßnahmen alle relevanten Faktoren zur Senkung des Primärenergiebedarfs eines Gebäudes bestmöglich berücksichtigt werden sollen. Dazu zählen etwa Verbesserungen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Es geht also darum, für jedes Gebäude – unter Berücksichtigung seiner baulichen Gegebenheiten und der individuellen Situation der Eigentümer – den energetisch sinnvollsten und zukunftsfähigsten Sanierungsweg aufzuzeigen.
Ist das Bestmöglich-Prinzip eine verbindliche Vorgabe?
Nein, das Bestmöglich-Prinzip ist keine rechtlich verpflichtende Anforderung, sondern eine fachliche Empfehlung bzw. Zielsetzung. Es versteht sich als Willensbekundung zur bestmöglichen Beratung – nicht als festgeschriebene Leistung. Dennoch sollte es von Energieberaterinnen und -beratern ernst genommen werden, um möglichst große Energieeinsparungen und CO₂-Reduktionen zu erzielen. Wenn der höchste Effizienzstandard im Einzelfall nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann auf einen niedrigeren Standard ausgewichen werden – dies muss jedoch nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden.
Warum ist das Prinzip so wichtig für den iSFP?
Viele Bauteile und technische Anlagen eines Gebäudes haben eine Lebensdauer von mehreren Jahrzehnten. Für viele davon ergibt sich im Zeitraum bis 2050 nur noch eine einzige Möglichkeit zur Sanierung. Wenn diese Gelegenheiten nicht konsequent genutzt werden, wird es schwer, die langfristigen Klimaziele zu erreichen. Daher sollte bei jeder Einzelmaßnahme oder jedem Maßnahmenpaket im Rahmen des iSFP geprüft werden, ob sie dem bestmöglichen energetischen Standard entsprechen – frei nach dem Motto: „Wenn schon, denn schon.“
Wie wird das Prinzip in der Praxis angewendet?
Im Rahmen des iSFP bedeutet das Bestmöglich-Prinzip, dass für jede Maßnahme die energetisch beste technisch umsetzbare Lösung vorgeschlagen werden sollte. Dies betrifft sowohl die Gebäudehülle als auch die Anlagentechnik und die Nutzung erneuerbarer Energien. Ziel ist es, bei jeder Maßnahme eine Verbesserung zu erzielen, die sich möglichst an den höchsten Effizienzklassen orientiert. Dabei müssen allerdings auch die individuellen finanziellen und persönlichen Rahmenbedingungen der Gebäudeeigentümer berücksichtigt werden.
Was passiert, wenn das Bestmöglich-Prinzip nicht vollständig umsetzbar ist?
Es ist nicht immer möglich oder sinnvoll, für jedes Gebäude den höchsten Effizienzstandard zu erreichen. In solchen Fällen soll geprüft werden, ob zumindest ein etwas niedrigerer, aber immer noch förderfähiger Standard realisiert werden kann. Ist auch das nicht machbar, muss die Entscheidung und ihre Gründe im Beratungsbericht ausführlich begründet werden. Wichtig ist in jedem Fall, dass alle Vorschläge nachvollziehbar und im Einklang mit den langfristigen energetischen Zielsetzungen stehen.
Fazit: Das Bestmöglich-Prinzip fordert von Energieberaterinnen und -beratern, vorausschauend, ambitioniert und zugleich realistisch zu planen – im Sinne einer wirksamen, langfristig tragfähigen und auf die Eigentümer zugeschnittenen energetischen Sanierungsstrategie.
Müssen die empfohlenen Maßnahmen im Sanierungsfahrplan umgesetzt werden, um den iSFP-Bonus der Förderung zu erhalten?
Die Maßnahmen, die im individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) beschrieben sind, müssen nicht exakt in der vorgeschlagenen Form umgesetzt werden, um den Förderbonus – den sogenannten iSFP-Bonus – zu erhalten. Vielmehr kommt es darauf an, dass die tatsächliche Sanierungsmaßnahme inhaltlich dem entspricht, was im iSFP empfohlen wurde. Das bedeutet, dass die Maßnahme grundsätzlich zum Konzept des Sanierungsfahrplans passen und im Sinne der dort verfolgten energetischen Zielsetzung stehen muss. Es ist dabei zulässig, von Details wie der genauen technischen Ausführung, dem Produkt oder dem Zeitpunkt der Umsetzung abzuweichen, solange die Maßnahme dem angestrebten energetischen Effekt dient und die technischen Mindestanforderungen der Förderung erfüllt werden. Der Erhalt des Förderbonus von 5 % setzt voraus, dass die Maßnahme innerhalb der Gültigkeitsdauer des iSFP, also in der Regel innerhalb von 15 Jahren, umgesetzt wird. Der iSFP-Bonus kann allerdings nur bei Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden, nicht bei einer kompletten Effizienzhaus-Sanierung.
Zahlen und Fakten
dena-Gebäudereport 2025
Zahlen, Daten, Fakten zum Klimaschutz im Gebäudebestand
Zur PDF klicken Sie hier.
Quelle: www.dena.de/infocenter, Stand 23.06.2025
dena-Gebäudereport 2025 – Updatebericht April
Neue Daten zu Wärmeerzeugern, Energieverbrauch, CO₂-Emissionen, Baukosten und Förderzahlen – ergänzt um eine Analyse zur Verbreitung von PV.
Zur PDF klicken Sie hier.
Quelle: www.dena.de/infocenter, Stand 23.06.2025
Klimaneutraler Gebäudebestand 2050
Energieeffizienzpotenziale und die Auswirkungen des Klimawandels auf den Gebäudebestand
Zur PDF klicken Sie hier.
Quelle: www.umweltbundesamt.de, Stand 23.06.2025
Investitionen - Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e.V.
Energetische Gebäudesanierung: Investitionen preisbereinigt weiter rückläufig
Zur Pressemitteilung klicken Sie hier.
Quelle: www.diw.de, Stand 23.06.2025
Nützliche Weblinks
Gebäudeenergiegesetz GEG
Geförderte Energieberatung iSFP
Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude (EBW)
Antragstellung Förderung EBW:
Fachinformationen zum iSFP
BEG-Einzelmaßnahme
Einzelmaßnahmen BAfA
Einzelmaßnahme KfW (Heizungstausch)
Übersichten Förderprogramme
BEG-Förderprogramme
https://oekozentrum.nrw/aktuelles/detail/news/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg/
Fördermittel-Datenbank Bundesbaublatt
https://www.bundesbaublatt.de/foerdermittel-3276592.html
KfW-Förderprodukte Bestandsgebäude
KfW-Förderprodukte Neubau
Bauphysik